Vereinssatzung

Vereinssatzung des Warndienst e.V.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Warndienst. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen und danach unter dem Namen Warndienst e.V. geführt werden.
(2) Er hat seinen Sitz in Wallhöfen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Ziele und Zwecke des Vereins sind
a.) die Förderung von Forschung und Bildung,
b.) die Förderung von Kunst und Kultur sowie
c.) die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege
(a) Der Zweck der Forschung und Bildung wird verwirklicht durch die
Erforschung der Geschichte des Warndienstes und der Warnämter. Hierzu
betreibt der Verein zum einen Forschung in Form von Archiv- und Vor-Ort-
Recherchen (z.B. Vermessung/Fotodokumentation) und führt
Zeitzeugengespräche durch. Zum anderen bietet der Verein
themenbezogene Führungen an. Ergänzend soll der Öffentlichkeit durch
Sonderausstellungen und Sonderführungen, Seminare und Vorträge als
auch durch den Einsatz unterschiedlicher Medien, Wissen über den
Warndienst und Zivilschutz von früher bis heute vermittelt werden.
(b) Der Zweck der Förderung von Kunst und Kultur wird verwirklicht
durch die bautechnisch Instandsetzung der Räumlichkeiten des
Warnbunkers für eine kulturelle Nutzung. Zudem können Initiativen
entwickelt werden, die dieses Ziel verfolgen. Dies kann zum einen mittels
Veranstaltungen und temporärer Ausstellungen mit nationalen und
internationalen Künstlern umgesetzt werden, die sich in ihrer Arbeit mit
den Vereinszielen nahestehenden zeitgeschichtlichen Themen und deren
Folgeerscheinungen auseinandersetzen. Zum anderen kann dies auch durch
musikalische oder schauspielerische Veranstaltungen erfolgen, die das
gleiche Ziel verfolgen. Schwerpunkte können auch in der Jugend- und
Migrationsarbeit liegen.
(c) Der Zweck des Vereines wird verwirklicht durch den Erhalt und
Betrieb des Bunkers des ehemaligen Warnamt II in Bassum. Darüber
hinaus wird der Verein eine ständige Sicherung, Betreuung,
Instandsetzung und ggf. auch Restaurierung des Warnbunkers
durchführen. Ziel ist, die Anlage der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
und Aufklärungsarbeit über den Zivilschutz und Warndienst der BRD im
20. und 21. Jahrhundert zu leisten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Vereinsmitglieder dürfen allein auf Grundlage ihrer Mitgliedschaft
keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Zahlungen nach § 3 Nr.26a EStG sind möglich.
(5) Der Verein arbeitet überparteilich und ist weder parteipolitisch noch
konfessionell gebunden.
§ 5 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Der Verein kann Mitglied in Vereinigungen werden, die dem
Vereinszweck dienen. Über den Beitritt entscheidet die JHV.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Der Verein hat die nachfolgend genannten Organe:
1. die Jahreshauptversammlung (JHV)
2. den geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB
3. den erweiterten Vorstand
4. den Ehrenrat
5. die Jugendvertretung
(2) Die Gesamtvorstandschaft setzt sich zusammen aus dem
geschäftsführenden Vorstand
1. 1.Vorsitzende/r
2. 2.Vorsitzende/r
3. Schatzmeister/in
und dem erweiterten Vorstand
4. Bunkerwart/in (Technische Koordination)
5. Schriftführer/in (Öffentlichkeitsarbeit)
6. Jugendleiter/in, wobei der zuletzt Genannte von der
Jugendvollversammlung gewählt wird. Die Position kann auch mit
einem Amt nach Nr.1 bis 5 gekoppelt werden, dann entfällt die
Stimme bei Abstimmungen. Kommt keine Wahl zustande, entfällt
die Position des/der Jugendleiter/in im Vorstand komplett.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand und
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Aufnahme ist schriftlich
beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen welcher abschließend
darüber entscheidet.
(2) Mitglied kann jeder werden, der die Satzung und die Ordnungen des
Warndienst e.V. in der jeweils gültigen Fassung anerkennt.
(3) Sonstige Einzelheiten der Mitgliedschaft legt eine Mitgliedsordnung
fest, die die Mitgliederversammlung zu beschließen hat. Sie ist nicht
Bestandteil der Satzung.
§ 8 Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und sonstigen
Geldleistungen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt,
verpflichtet. Die Einzelheiten der Beitragszahlung sind in der
Beitragsordnung geregelt.
(2) Außerdem ist jedes Mitglied zur tätigen Mithilfe zur Verwirklichung der
Vereinsziele verpflichtet. Umfang der hierfür zu leistenden Tätigkeit bzw.
Ersatzleistung sind ebenfalls in der erwähnten Mitgliedsordnung und
Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden und dem Schatzmeister (geschäftsführender Vorstand). Jedes
der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.
Im laufenden Geschäftsjahr kann beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern ein
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten JHV eingesetzt werden.
Beim Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands innerhalb eines Geschäftsjahres sind Neuwahlen innerhalb von
acht Wochen durchzuführen.
Die Erweiterung des Vorstandes auf bis zu 6 Personen mit einem
Bunkerwart/in, und einem Schriftführer/in und wenn vorhanden einem
Jugendleiter/in (erweiterter Vorstand) ist zulässig.
In diesem Fall bleibt die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden
Vorstandes unberührt.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes können
diese Ämter vom geschäftsführenden Vorstand kommissarisch besetzt
werden, oder diese Ämter bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung
unbesetzt, bis sie durch die JHV wieder besetzt werden.
Nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bleiben vorhandene
Arbeitsunterlagen, gleich ob in digitaler oder in schriftlicher Form,
Eigentum des Vereins und sind dem Vorstand auszuhändigen.
Das ausscheidende Vorstandsmitglied ist weiterhin verpflichtet,
Vorstandswissen aus nicht öffentlichen Vorstandssitzungen für sich zu
behalten und nicht an Dritte weiter zu geben.
(2) Grundsätzlicher Wahlmodus zur Vorstandswahl:
In jedem zweiten – geraden – Jahren der 1. Vorsitzende und der
Schatzmeister/in.
In jedem Zweiten – ungeraden Jahren – der 2. Vorsitzende, der
Bunkerwart/in und der Schriftführer/in.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im
Amt, bis eine Neuwahl oder Amtsbestätigung erfolgt ist.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine weiteren
Aufgaben sind in der Mitgliedsordnung geregelt. Diese ist nicht Bestandteil
der Satzung.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Gesamtvorstand hat das Recht, redaktionelle Änderungen und
Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder
Behörden erforderlich werden, vorzunehmen. Diese Änderungen sind der
JHV zur Kenntnis zu geben und auf der Homepage bekannt zu machen.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind im nächsten Vorstandssitzungsprotokoll
schriftlich niederzulegen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr eines
jeden Jahres statt und ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung
der Tagesordnung vom Vorstand elektronisch einzuberufen. Die Einladung
wird per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse gesendet. Bei
Nichtvorhandensein einer E-Mail-Adresse wird die Einladung auf dem
Postwege verschickt.
Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über
1. den Jahresbericht,
2. die Jahresabrechnung,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und
der Gremien des Ehrenrates,
5. die Festsetzung des Beitrages sowie der sonstigen Leistungen,
6. den Haushaltsplan für das laufende Kalenderjahr,
7. die Wahl der Kassenprüfer,
8. die Änderung der Satzung,
9. die Aufstellung, und Änderung und Genehmigung von
Ordnungen,
10. Aufnahme von Darlehen größer 1.000,- EUR.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung
nicht mit. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins werden mit
¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5
stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Soweit in der Einladung für die Mitgliederversammlung gleichzeitig zu
einer zeitlich abgesetzten Eventualeinladung mit gleicher Tagesordnung
eingeladen wurde, ist diese bei Beschlussunfähigkeit der ersten
Mitgliederversammlung durchzuführen und ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Dieses gilt auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(4) Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied über 18
Jahre. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre, es gilt das
vollendete Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die wie die ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen ist, hat stattzufinden, wenn der
Vorstand es beschließt oder mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder es
schriftlich verlangen. Diese Mitglieder haben die Tagesordnung für die von
ihnen verlangte Versammlung dem Vorstand bei der Aufforderung zur
Einberufung mitzuteilen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung
bekanntzugeben.
(6) Den Ablauf der Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsordnung fest.
In der Mitgliederversammlung können auch Ausschüsse mit bestimmten
Aufgaben gebildet werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es muss nach der Fertigstellung den Mitgliedern
zugänglich gemacht werden.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des geschäftsführenden
Vorstandes.
§ 11 Schiedsgerichtsbarkeit
Die Schiedsgerichtsbarkeit obliegt wenn vorhanden dem Ehrenrat.
Maßgebend ist die Ehrenordnung.
§ 12 Vereinsjugend
(1) Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können
die Vereinsjugend des Warndienst e.V. bilden. Sie scheiden aus der Jugend
aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr
vollendet haben. Unberührt bleibt die Altersgrenze zur Beitragsfestsetzung.
(2) Die Jungmitglieder haben das Recht, eine eigene Jugendvertretung zu
wählen, dessen Jugendleiter/in (der zur Zeit der Wahl mindestens 16 Jahre
alt sein muss) automatisch Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand des
Warndienst e.V. hat. Wenn sich keine Vereinsjugend bildet, entfällt das
Amt des/der Jugendleiters/in ersatzlos.
(3) Der/Die Jugendleiter/in wird von der Jugendvollversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der
Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung
der ihr durch den Verein zufließenden Mittel. Die Jugendkasse ist Teil der
Vereinsbuchhaltung.
(5) Der Vorstand kann gegen Beschlüsse der Jugend ein Veto einlegen und
sie zur erneuten Beratung an die Jugendvorstandschaft zurückgeben.
Werden sie nicht geändert, entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
(6) Alles Weitere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der
Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht
Satzungsbestandteil.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die
personenbezogenen Daten, die beim Aufnahmeantrag abgefragt wurden.
Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV)
gespeichert und vereinsbezogen genutzt.
(2) Ein Mitglied des Vereins kann als Datenschutzbeauftragter für den
Gesamtverein gemäß BDSG §4f und §4g durch einen Vorstandsbeschluss
bestellt werden.
(3) Weitere Datenschutzverfahrensweisen sind in der Datenschutzordnung
geregelt.
§ 14 Ordnungen des Vereins
(1) Der Verein erlässt folgende Ordnungen, die nicht Bestandteil der
Satzung sind.
1. Mitgliederordnung, diese wird durch die JHV beschlossen.
2. Geschäftsordnung, diese wird vom Vorstand beschlossen.
3. Beitragsordnung, diese wird durch die JHV beschlossen.
4. Hausordnung, diese wird vom Vorstand beschlossen.
5. Ehrenordnung, diese wird durch die JHV beschlossen.
6. Jugendordnung, diese wird von der Jugendvollversammlung
beschlossen und von der JHV bestätigt.
7. Datenschutzordnung, diese wird vom Vorstand beschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem
Zweck durch Einwurfeinschreiben einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Auflösung des
Vereins müssen 4 Wochen vor der außerordentlichen
Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Sie müssen von
mindestens ¼ aller Mitglieder unterzeichnet sein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Vorbei
e.V. (VR 200384, Amtsgericht Hannover) der es unmittelbar und
ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Denkmalpflege oder, wenn
diese Verwendung vom Vorbei e.V. nicht gewährleistet werden kann, an
das Land Niedersachsen zum Zwecke der Förderung der Denkmalpflege. In
beiden Fällen gilt die Auflage, die Liegenschaft des Warnamt II und das
Vermögen für 5 Jahre zu erhalten. Es muss einem eventuellen
Nachfolgeverein bei gleicher Zielsetzung im Sinne der Denkmalpflege und
der Forschung, zugewendet werden.
§ 16 Einrichtungen des Vereins
Die Benutzung des vereinseigenen Bunkers und seiner Einrichtungen wird
in der Hausordnung geregelt, die vom Vorstand zu beschließen ist. Die
Hausordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.